Teilen FFG-Novelle vom Kulturausschuss verabschiedet
BVR setzt sich für Korekturen auf der Zielgeraden ein

Der Bundestagsausschuss Kultur und Medien hat die Novelle zum Filmförderungsgesetz (FFG) verabschiedet. Damit ist der Weg geebnet für die finalen Abstimmungen im Deutschen Bundestag, da die Parteien die Novelle im Ausschuss einvernehmlich verabschiedeten. Das novellierte Filmförderungsgesetz tritt am 1.1. 2014 in Kraft.
In den Beratungen durch den Ausschuss gab es nach der Anhörung der Verbände noch Änderungen, die der BVR zum Teil eingebracht bzw. unterstützt hat. Der Referentenentwurf des BKM wird entsprechend abgeändert. Die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen sind:

1. Der BVR behält seine beiden Sitze in der Vergabekommission der FFA (einer davon zu besetzen im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm). Der BKM-Referentenentwurf hatte vorgesehen, dass der Regieverband nur noch einen Sitz erhalten sollte. In der Anhörung im Ausschuss gab der BVR zu bedenken, dass sich das Verhältnis von Verwertung/Produktion zu kreativ-künstlerischer Gestaltung mit 8 : 3 massiv zu Gunsten von Verwertungsinteressen verändern würde.
Diese ins Auge springende Disproportionalität in der Vergabekommission der FFA wollten die Abgeordneten dann doch nicht. Es kam schließlich zu einer Kompromissformel, die dem BVR den zweiten Sitz belässt, aber auch den beiden Kinoverbänden HDF und AG Kino je einen Sitz zuspricht. Der Preis dafür ist allerdings eine weitere Erhöhung des Umfangs der zentralen FFA-Kommission auf nunmehr 13 von den Verbänden zu benennenden Mitgliedern.

2. Die vom BKM vorgeschlagene Absenkung des sog. Aufstockungsbetrags für Dokumentar-, Erstlings- und Kinderfilme auf 100.000 Referenzfilmpunkte (= Zuschauer), wenn sie tatsächlich mindestens 50.000 bzw. bei Dokumentarfilmen sogar nur 25.000 Zuschauer erzielen, ist ebenfalls rückgängig gemacht worden. Es bleibt hier bei der Aufstockung auf 150.000 Punkten und somit einem erleichterten Bezug von Referenzmitteln für Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme. Bei Dok.filmen werden zukünftig auch die Besucher in nicht-gewerblichen Spielstätten gezählt.

3. Die Urheberverbände BVR, VDD, AG Dok und AG Kurzfilm erhalten einen gemeinsamen Sitz im Präsidium der FFA, der zentralen Lenk- und Schaltstelle der FFA. Diese seit langem überfällige Erneuerung und Auffrischung des Präsidiums ist nun endlich gelungen.

4. Der Bundestags-Ausschuss hat der FFA in einem Entschließungsantrag aufgegeben, zukünftig verstärkt darauf achten, dass in geförderten Projekten die sozialen und urhebervertragsrechtlichen Standards eingehalten werden. Diese eigentlich selbstverständliche Forderung schaffte somit nicht den Sprung in das Gesetz, soll aber in der konkreten Arbeit der FFA-Gremien verstärkt beobachtet werden.

5. Eine Beteiligung von Autoren und Regisseuren an der Referenzmitteln gibt es nach wie vor nicht. Die vom BVR eingebrachte Anregung fand zwar viele offene Ohren, aber (noch) keine Mehrheit im Ausschuss für Kultur und Medien. Das neue FFG hat nur eine Laufzeit von 2,5 Jahren. Die Verkürzung erfolgte, weil bald mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der filmpolitischen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gerechnet wird. Bekanntlich hat die Kinokette UCI Verfassungsbeschwerde eingelegt, um sich vor der Zahlung der Kinotheaterabgabe zu drücken. Nach einer Karlsruher Entscheidung dürfte eine FFG-Novellierung von Grund auf anstehen. In diesem Zusammenhang steht die Beteiligung der zentralen Urheber und kreativ-künstlerischen Gestalter an der Referenzmittelförderung sicherlich erneut auf der Agenda. JK

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Anreize setzen und die kreative Kraft des Erfolgs belohen
Für eine Einbeziehung von Autoren und Regisseuren in die Referenzfilmförderung

Erfolg ist ein Schlüsselwort in fast jeder Diskussion. So auch in der Filmförderung und in der anstehenden Novellierung des Filmförderungsgesetzes (FFG), das die Grundlage für die FFA bildet. Gerade haben die ProduzentenAllianz, die Filmverleiher, der Hauptverband der Filmtheater und der Bundesverband Video dazu eine sog. Konzertierte Stellungnahme vorgelegt. Es soll darum gehen, die FFA wieder auf ihre Kernaufgaben zu verpflichten. Dazu gehört eine Konzentration auf die Filmförderung und hier besonders auf die Referenzfilmförderung, die den Erfolg eines Films mit der automatischen Gewährung neuer Fördermittel belohnt.

Im aktuellen FFG wird Erfolg durch das Einspielergebnis im Kino sowie durch kulturelle Kriterien der Teilnahme bzw. Auszeichnung eines Films auf einschlägigen Festivals gekennzeichnet. Das ist ein nachvollziehbares, aber auch ein grobes, überwiegend quantitativ orientiertes Kriterium. Sinnvoll erscheint es, den Begriff „Erfolg“ durch weitere Definitionskriterien qualitativ zu verfeinern und die bisher unausgesprochen dominierenden Leitbegriffe „Risiko“ oder „Investitionsbereitschaft“ zu ergänzen. Stärkere Erfolgs-Anreize für Regisseure und Drehbuchautoren wie auch für Produzenten sollten deshalb im Mittelpunkt der zukünftigen Ausrichtung der Produktions- und Referenzfilmförderung stehen. Eine Neudefinition von Erfolg in der auszubauenden Referenzfilmförderung hätte als Anreiz für Produzenten die Relation von Zuschauern zu Produktionskosten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass sich Erfolg bei einem Film mit beträchtlichen Herstellungskosten auf eine höhere Zuschauerzahl beziehen müsste als bei Normal- oder gar Low Budget-Produktionen. Ein Film, der bei zwei Mio. EUR Herstellungskosten 500.000 Besucher realisiert, wäre danach mit einem Bezugsfaktor größer als 1 zu bewerten als ein Film, der mit acht Mio. EUR Herstellungskosten das gleiche Ergebnis erzielt.

Das wichtigste Innovationsmoment für eine verfeinerte Referenzfilmförderung ist die Einbeziehung von Regisseuren und Drehbuchautoren in das automatische Belohnungssystem eines erfolgreichen Films. Denn mit der Schaffung der ästhetischen Werkgestalt kreieren sie den wesentlichen Faktor des Erfolgs. Vorbild hierfür könnte neben den Filmförderungen der Schweiz und Österreichs das 2010 geänderte Reglement des Deutschen Filmpreises sein. Hier ist vorgesehen, dass der Regisseur die Verfügungsgewalt von bis zu 10 % der Filmpreis-Prämien erhält. Er muss diese Mittel für ein von ihm definiertes neues Projekt durch einen Produzenten ausgeben (etwa ein neues Drehbuch schreiben, Recherchen oder Produktionsvorbereitung vornehmen oder als Co-Produzentenanteil einbringen). Die dem Regisseur bzw. dem Autor zuerkannten Anteile an Filmpreis-Prämien oder zukünftig an Referenzfilmmitteln gehen also dem Produktionskreislauf nicht verloren. Mehr noch: Eine solche Beteiligung der kreativen Urheber stärkt ihre kontinuierliche Beschäftigung für den deutschen Kinofilm und dämmt die heute regelmäßig zu beobachtende Abwanderung zum Fernsehen zumindest etwas ein. Außerdem würde eine solche Maßnahme den seit Jahrzehnten chronisch unterfinanzierten Bereich der Stoffentwicklung und Preproduction zusätzliche Mittel zuführen und die Möglichkeit für den Aufbau einer professionellen Infrastruktur in diesem Bereich erhöhen.

Ein weiteres Mittel, Erfolg zu stimulieren und zu belohnen, wäre die filmförderungsrechtliche Akzeptanz des Vorrangs individual- oder kollektivvertraglich vereinbarter Erfolgsbeteiligungen. Diese eigentlich weltweit übliche Möglichkeit ist bisher in Deutschland trotz des Urhebervertragsrechtes weitgehend leergelaufen, u.a. deshalb, weil Erlösbeteiligungen an Urheber in der Regel erst nach der Rückzahlung von Filmförderungs-Darlehen greifen. Kehrt man diese Nachrangigkeit um, so wäre ein weiterer interessanter Erfolgsstimulus gegeben. Diese Maßnahme könnte übrigens mit einer Richtlinienänderung der FFA sehr zügig und noch vor dem Inkrafttreten des neuen FFG am 1.1. 2014 realisiert werden.

Den kompletten Text der Stellungnahme des BVR zur anstehenden FFG-Novellierung finden Sie hier: Link zum PDF cb-tm.de/notiz/download.php?id…
Stellungnahmen weiterer Filmfachverbände sind auf www.ffa.de unter dem Stichwort FFG 2014 zu finden.
JK

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